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Anfrage: Standortwahl für NAGRA-Bohrungen

Geschäftsnummer:

92.3461

Eingereicht von:

Iten Joseph

Einreichungsdatum:

30.11.1992

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Schlagwörter:

Bundesrat; Standort; Untersuchungen; Kriterien; Entscheid; Befürchten; Nagra; Aufgr; Lager; Standorten; Wiederholt; Endlager; Grenzwerte; Prioritätenordnung; Grenzwerte; Geologisch-hydrologische; Gedenkt; Aufgr; Resistenz; Erdbeben; Erosion; Wasserqualität; Bearbeitbarkeit; Porosität; Durchlässigkeit; Entscheiden; Bewertungsgrundsätze; Nein; Standortentscheid

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Eingereichter Text

Aufgrund einer kürzlich an die Öffentlichkeit gelangten Mitteilung der Nagra, die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall solle bereits im Jahre 1993 getroffen werden, fühlen sich erhebliche Teile der Nidwaldner Bevölkerung beunruhigt, indem sie befürchten, ein solcher Entscheid könnte auf ungleichem Stand der Untersuchungen an den verschiedenen Sondierorten basieren, was, wie der Bundesrat indessen früher wiederholt ausführte, nicht der Fall sein werde.

Der Interpellant ersucht den Bundesrat deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Trifft es zu, dass die Nagra vorsieht, dass der Entscheid für die Wahl eines Standortes schon im Jahre 1993 fallen soll? Wenn ja, ist nicht zu befürchten, dass der Bundesrat aufgrund eines nicht allseitig gleichwertigen Niveaus der Abklärungen und Untersuchungen seinen Entscheid treffen müsste?

2. Wie will der Bundesrat gegebenenfalls dann seine frühere Zusicherung bezüglich Gleichzeitigkeit und Gleichstand der Untersuchungen an allen Standorten interpretieren?

3. Ist der Bundesrat nicht nach wie vor der Auffassung, die seinen früheren Verlautbarungen entspricht, erst dann über einen Standort zu entscheiden, wenn bei allen vier Projekten Sondierstollen mit den entsprechenden Resultaten vorliegen? Wenn nein, aufgrund welcher Kriterien und welcher Bewertungsgrundsätze will der Bundesrat früher entscheiden?

4. Betreffend Durchlässigkeit, Porosität, Bearbeitbarkeit, Wasserqualität, Erosion und Resistenz gegenüber einem Erdbeben bestehen mehrere geologisch-hydrologische Kriterien und Grenzwerte. Nach welcher Prioritätenordnung und im Rahmen welcher Grenzwerte gedenkt der Bundesrat den Standortentscheid zu fällen?

5. Falls solche Kriterienkataloge und Grenzwertkataloge bereits bestehen, von wem wurden sie erstellt, und besteht Gewissheit, dass solche Kataloge von unabhängigen Fachleuten ausgearbeitet wurden?

6. Mit Bezug auf die Sicherheit eines Endlagers wurde wiederholt geäussert, ein solches Lager würde versiegelt und ein Zugriff würde verunmöglicht. Ergibt sich daraus, dass auch der Inhalt nicht mehr überwachbar oder reparierbar wäre und das Lager auch nicht mehr entfernt werden könnte?

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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